Wenig Geld, trotzdem Kultur
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Satzung

Präambel

Die nur verwendete männliche Schreibform wurde rein aus Gründen der besseren Lesbarkeit gewählt und soll im Sinne der Gleichberechtigungsgrundsätze für alle Geschlechter gelten.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Kulturloge Baden-Baden“ Er wird in das Vereinsregister eingetragen und danach den Zusatz „e.V.” führen.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Baden-Baden.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

1. Zweck des Vereins sind mildtätige Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den kostenlosen Erhalt und die kostenlose Weitergabe von Eintrittskarten für Kulturveranstaltungen. Im Sinne dieser Aufgaben wird der Verein auch Öffentlichkeitsarbeit leisten, Publikationen und Erklärungen herausgeben bzw. veröffentlichen.

 

2. Im Rahmen der Zielsetzung wird der Verein im Stadtkreis Baden-Baden durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen, Körperschaften und juristischen Personen versuchen, insbesondere Eintrittskarten für Kulturveranstaltungen zu sammeln und Bedürftigen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) auf überparteilicher Grundlage.

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht in den Grenzen des § 66 AO hält.

 

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

6. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

 

7. Die Kulturloge Baden-Baden ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person (Vereine, Organisationen, Firmen) werden, die die Ziele der Kulturloge Baden-Baden fördern möchte.

 

2.Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Der Vorstand muss den Beitritt eines neuen Mitglieds bestätigen. Der Vorstand kann einer Aufnahme ohne Angabe der Gründe innerhalb eines Monats widersprechen.

 

3. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann jederzeit mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten grob oder wiederholt verletzt hat oder
b. mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

 

4. Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufenden Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

 

2. Der festgelegte Jahresbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und er folgt in der Regel per Bankeinzug.

 

3. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.

 

4. Die Verwendung der Mitgliedsbeiträge ist ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zulässig.

 

5. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind
a. der Vorstand und
b. die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer sowie
e) aus ein bis fünf Beisitzern.

 

2. Dem 1. und dem 2. Vorsitzenden des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Erstellung des Jahresberichtes,
d. die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

3. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall tätig werden soll.

 

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung zu wählen und in den Vorstand zu berufen.

 

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen soll eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

 

6. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu erstellen und von ihm sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, zu unterzeichnen. Außerhalb der Sitzungen kann ein Vorstandsbeschluss auf schriftlichem, elektronischem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn zuvor sich alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden erklärt haben und alle ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Ein Gesprächsprotokoll ist anzufertigen und bei der nächsten Vorstandssitzung durch Unterzeichnung des Schriftführers sowie des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zu unterzeichnen.

 

7. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

8. Der Vorstand hat sich binnen 3 Monaten eine Geschäftsordnung zu geben, aus der sich die Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder ergeben. Die Zuständigkeiten und Aufgaben des Schatzmeisters und des Pressesprechers ergeben sich aus der Natur der Sache und sind lediglich zu konkretisieren.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins.

 

2. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderungen der Satzung,
b. die Auflösung des Vereins,
c. die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e. die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
f. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

 

4. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein­zuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe des Versammlungsortes, Datums und Uhrzeit sowie der Tagesordnung. Die schriftliche Einladung der Mitglieder kann bei Vorliegen einer gültigen E-Mail-Adresse aus Kostengründen auf diesem elektronischen Wege erfolgen.

 

5. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen. Hierzu bedarf es der schriftlich erteilten Vollmacht. Ein Mitglied darf maximal zwei Mitglieder vertreten.

 

6. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Abberufung des Vorstandes oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

 

7. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter An­gabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

 

8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von dem Vorstandspressesprecher geleitet.

 

9. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

 

10. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abge­gebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie der Abberufung des Vorstandes bedürfen jeweils der Mehrheit von 3/4, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 9/10 der anwesenden Mitglieder.

 

11. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a. den Ort der Versammlung,
b. das Datum und den Beginn der Versammlung,
c. die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
d. die Einladung,
e. die gestellten Anträge,
f. die vorgenommenen Wahlen sowie
g. eine als Anlage beigefügte Namensliste der anwesenden Mitglieder. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied erhält spätestens bis zur nächsten Versammlung das schriftliche Protokoll zugesandt. E-Mail-Versand ist zulässig.

 

§ 9 Kassenprüfer

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Den Kassenprüfern obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des durch den Schatzmeister erstellten Jahresabschlusses. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Jeweils ein Kassenprüfer verbleibt in seiner Funktion, während ein neuer von der Mitgliederversammlung gewählter Kassenprüfer gemeinsam mit ihm die nächste Prüfung übernimmt.

 

§ 10 Haftung

 

Die Haftung des Vorstandes wird auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen beschränkt.

 

§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Baden-Baden mit der Auflage, dieses an Vereine/Projekte im Stadtkreis Baden-Baden, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für kulturelle Projekte in der Stadt, zu verwenden hat.

 

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 2. Oktober 2013 in Baden-Baden.
 
Satzungsänderung §9: Kassenprüfer – Wahl 1 Jahr geändert auf 2 Jahre – Mitgliederversammlung am 20.07.2016.
 
Satzungsänderung §7: Vorstand (Zusammensetzung und Zahl), beschlossen am 10. April 2019.